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Sozialpsychologische Aspekte gemeinsamer elterlicher Sorge* 09.07.2000, akt. 26.02.2014

© Carola Storm-Knirsch

Seit dem 1. Juli 1998 gilt das neue Kindschaftsrecht, wonach beiden Eltern im Regelfall das Sorgerecht nach der Scheidung erhalten bleiben und somit auch das Kind ein Recht auf beide Eltern behalten soll. Auch für das nichteheliche Kind wurde die Möglichkeit geschaffen, beide Eltern an der Sorge teilhaben zu lassen.

Zugleich ist neu im Gesetz, dass die Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 BGB).

Nachdem zuvor buchstäblich Jahrtausende lang die Väter die Bestimmenden in Sachen Sorge bzw. Umgang, also des "Kindeswohls", waren und die Mütter überhaupt erst vor etwa 100 Jahren geringfügige Rechte erhielten, bei der Definition und Handhabung der Belange des Kindes mitzubestimmen, hatte sich in den letzten Jahrzehnten durch die von der Verfassung garantierte Gleichberechtigung von Mann und Frau das Recht der Mütter durchgesetzt, bei der Erziehung der Kinder mitzuwirken.

Allerdings entstand andererseits im Jahr 1976 durch das 1. Eherechtsreformgesetz eine Rechtsprechungspraxis, wonach im Scheidungsfall das Sorgerecht für das eheliche Kind "in der Regel einem Elternteil allein übertragen werden soll", und es wurde in der Regel der Mutter überlassen, die sodann das alleinige Sorgerecht ausübte. Der Vater erhielt in der Regel lediglich ein Umgangsrecht.

Es trat also hierdurch de facto die Mutter an die frühere Position des Vaters: das Kind wurde wieder von nur einem Elternteil dominiert.

Im Sorgerechtsgesetz von 1979 hieß es dann sogar: "Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen": es wurde also aus einer Soll-Vorschrift eine Muss-Vorschrift.

Das nichteheliche Kind kannte bis zum 01. Juni 1998 in der Regel ohnehin nur seine alleinsorgeberechtigte Mutter und einen Vormund. Durch eine "Ehelicherklärung" des Erzeugers konnte das Kind früher den Namen des Vaters erlangen, der sodann das Sorgerecht erhielt, aber die Mutter verlor hierdurch ihres. Somit machten die wenigsten Mütter hiervon Gebrauch und arrangierten sich lieber mit dem Vormund.

Diese Praxis des alleinigen Sorgerechts ist immer wieder auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen, so dass es Ende 1982 zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kam, wonach diese rigorose Anordnung des Gesetzgeber für verfassungswidrig erklärt wurde, da sie gegen Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verstieß, wonach es das natürliche Recht der Eltern ist, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Denn davon, dass die Eltern hierzu verheiratet zu sein haben, steht nichts in der Verfassung.

Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Muss-Vorschrift hinderte die Familiengerichte in der überwiegenden Anzahl der Fälle dennoch nicht daran, den verfassungswidrigen Paragraphen 1671 Abs. 4 BGB anzuwenden und die Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, und dieses war in der Regel die Mutter.

Diese Praxis widersprach auch der Europäischen Menschenrechtskonvention, hier insbesondere Artikel 8, wonach der Europäer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens hat, und Artikel 14, der jede Art von Diskriminierung verbietet.

In den meisten europäischen Nationen ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung die Regel, doch in Deutschland, auch in der ehemaligen DDR, haben wir andere Traditionen. Hier sei an die Pläne der Nationalsozialisten, insbesondere Heinrich Himmlers, erinnert, für die Zeit nach dem Krieg und des Verlustes eines erheblichen Teiles der männliches Bevölkerung eine Ära der alleinerziehenden Mütter einzuläuten, da nicht alle Frauen und Kinder mit einem Mann bzw. Vater würden zusammenleben können.

Seit dem Jahr 1989 gibt es die Kinderrechtekonvention der im Jahr 1948 gegründeten Vereinten Nationen, die in der Bundesrepublik im April 1992 ratifiziert wurde und in Kraft getreten ist. Hier heißt es in Artikel 18: "Die Teilnehmerstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind ..."

Die in der BRD bestehende Rechtskraft der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention und die Soll-Vorschrift der alleinigen elterlichen Sorge kollidierten miteinander vor den Familiengerichten, sofern der betreffende Elternteil und sein Rechtsanwalt hiervon überhaupt Kenntnis hatten und dieses vor den Gerichten thematisierten. Der vom Sorgerecht ausgeschlossene Elternteil konnte sich also auf die übernationalen Rechtsvorschriften berufen, wohingegen der inzwischen Alleinsorgeberechtigte sich natürlich stets auf den - verfassungswidrigen - Paragraphen 1671 IV des Bürgerlichen Gesetzbuches berief.

Bekanntlich mahlen die Mühlen der Justiz langsam, und nur wenige vom Sorge- und häufig auch vom Umgangsrecht ausgeschlossene Elternteile hatten noch Kraft und Nerven, nach einer streitigen Scheidung es sich auch noch "mit der Justiz anzulegen": Häufig haben auch Rechtsanwälte das Begehren dieser Elternteile nicht unterstützt, weil sie derart hochstreitige und überhaupt nicht einträgliche Sachen (Streitwert 1.500,- DM) vom Tisch haben wollten und bzw. oder sich auf dem internationalrechtlichen Parkett nicht auskannten.

Auch die Richter wollten "die ewigen Streitereien" um die Kinder beenden, denn die Beförderungswürdigkeit eines Richters wird nach der Anzahl der erledigten Fälle beurteilt. Somit wurde hier also häufig nach dem Grundsatz "Kurzer Prozess!" verfahren.

Die ausgegrenzten Elternteile wurden also ihrem Kummer und sich selbst überlassen. Viele ihrer Biographien und der Entwicklung der Beziehung zu ihren Kindern hat sehr anschaulich Frau Napp-Peters beschrieben.

Man könnte durchaus sagen, daß die deutsche Justiz, sowohl die Rechtsanwälte als ein Organ der Rechtspflege, als auch die Richter hier in viele Familien eingegriffen und vorhandenes Elend abgesegnet bzw. verschlimmert und zementiert haben und damit Biographien von Menschen unmenschlich und rechtswidrig, das heißt verfassungswidrig, determiniert haben.

Auch psychologische Sachverständige haben bei diesem System mitgewirkt und als Gehilfe des Richters auftragsgemäß den "besseren" Elternteil ausfindig gemacht, der die Sorge allein ausüben sollte. Erst durch die neue Rechtslage bedingt erhalten Sachverständige nunmehr den Auftrag, den Versuch zu unternehmen, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.

Doch bereits seit vielen Jahren gibt es auch aus psychologischer Sicht große Zweifel an der in den letzten Jahrzehnten abgewickelten Praxis, die bislang von der Mehrheit der professionellen Scheidungsbegleiter - man könnte sagen auftragsgemäß - nicht wahrgenommen wurden.

Durch den Wertewandel in unserer Gesellschaft, wonach bei vielen Menschen, insbesondere auch Männern, inzwischen die Zufriedenheit mit der Arbeit und mit dem (familiären) Leben höher bewertet werden als der reine Gelderwerb, reklamieren vor allem Väter immer häufiger ein bzw. ihr verfassungsmäßiges Recht auf Teilhabe an der Erziehung ihrer Kinder.

Dieses ist nicht nur aus der Sicht der sich emanzipierenden und am Erwerbsleben teilnehmenden Frau und Mutter zu begrüßen, sondern auch aus der des Kindes, das, je mehr beide Eltern an seiner Erziehung teilhaben, eine um so größere soziale Kompetenz als Jugendlicher bzw. Erwachsener erzielen kann.

Auch Karrierebegleiter bzw. Coaches wissen, daß für den beruflichen bzw. gesellschaftlichen Aufstieg ein soziales Netz mit Beziehungen und Verbindungen zu Menschen und Institutionen nach wie vor die entscheidende Rolle spielt.

Spiegelbildlich finden wir andererseits in den Haftanstalten häufig Insassen, überwiegend männliche, die aus Familien alleinerziehender Mütter stammen, die wiederum häufig von Sozialhilfe leben und mehr oder wenige häufig wechselnde Lebenspartner haben, die für die Kinder in der Regel kein stabiler Vaterersatz waren.

Die Welt der alleinerziehenden Hausfrau, deren Beengtheit durch die Sozialhilfe bestimmt wird, und die Welt des Vaters, der jenseits der vier Wände in bedeutend größerem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnimmt durch seinen Beruf und durch die sozialen Kontakte, die sich hier ergeben, unterscheiden sich stark.

Die Rechtfertigung der bisherigen alleinigen Sorge bestand in der Regel darin, es solle "Ruhe" in die Familie einkehren, wohl nach dem Grundsatz: "Ruhe sei des Bürgers erste Pflicht!"

Die beteiligten Juristen hatten den Begriff der "Ruhe" auch auf die "Ruhe bei Gericht" ausgedehnt.

Auch heute noch wird immer wieder von Elternteilen bei Gericht vorgetragen, das Kind erleide Beunruhigung durch Besuche beim andern Elternteil: jedesmal, wenn es nach Hause komme, nässe es ein oder sei krank oder sonstwie verhaltensauffällig. Die Ursache hierfür wird allein in der Tatsache des Besuchs gesehen und nicht - selbstkritisch - im Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils, der den Kontakt - wegen seines eigenen Ruhebedürfnisses - nicht wünscht. Dieses spürt das Kind instinktiv, denn wir beurteilen die Menschen nicht nur nach dem, was sie sagen, sondern auch danach, wie sie es sagen und welche sonstigen nonverbalen Verhaltensweisen zu beobachten sind.

Das Modell der "Ruhe" für das Kind, das häufig nur einem Ruhebedürfnis eines Elternteils entsprach, ist nun endlich überholt. Zeitgemäß ist die Vorstellung von der sozialen Kompetenz des aufgeschlossenen und am gesellschaftlichen Leben interessierten Menschen bzw. Bürgers, der Konflikten offen gegenübertritt und sie zu lösen versucht, ihnen also nicht ausweicht oder ihre Lösung einem Experten überläßt.

Die oberflächlich erzeugte momentane "Ruhe" kann eine scheinbare sein, denn Kinder denken durchaus an den Elternteil, bei dem sie nicht leben, äußern sich aber hierüber nicht, weil sie wissen, daß der Elternteil, bei dem sie leben, "das nicht so gerne hört".

Dieses Problem des Kindes, mit einem Tabu leben zu müssen, könnte eine der Ursachen für späteres delinquentes bzw. Suchtverhalten sein. Durch das Nicht-Lösen von bestehenden Konflikten werden (Verhaltens-)Mechanismen erlernt, sie zu ignorieren, ihnen auszuweichen oder sie mehr oder weniger schlecht zu ertragen.

Die Ausgrenzung eines Elternteils kann das Selbstwertgefühl des Kindes stören bzw. zerstören. Das Kind fragt sich, was an seinem anderen Elternteil so unerträglich sein soll, daß er in seinem Leben nur eine dem anderen Elternteil untergeordnete Rolle spielen darf.

Für den Fall, daß das Kind an dem ausgegrenzten Elternteil hängt, kann es durch die Beobachtung dessen erniedrigender Behandlung durch den sorgeberechtigten Elternteil stark verunsichert bzw. sogar beleidigt werden.

Die Ausgrenzung eines Elternteils erlaubt es dem andern ferner, seine Macht über das Kind und die Situation unangefochten ausüben zu können. So wächst das Kind nicht in einer Atmosphäre demokratischer auf Interessenausgleich gerichteter Strukturen heran, sondern hat die Administration "seines" Elternteils mehr oder weniger klaglos hinzunehmen.

Von (ihren) Rechten ausgeschlossene Vertragspartner aber sind erniedrigte Vertragspartner; erniedrigte Vertragspartner sind nicht kooperativ, mitunter sind sie (heimlich oder offen) rachsüchtig. Dieses könnte die Ursache dafür sein, daß bei vielen Kindern, deren Eltern nicht beide sorgeberechtigt waren, der Umgang in der Regel mit dem Nichtsorgeberechtigten "eingeschlafen" und dieser Elternteil häufig aus dem Leben des Kindes "verschwunden" ist oder einmal irgendwelche Entführungsaktionen durchgeführt oder andere inakzeptable Tatsachen geschaffen hatte.

Der aufgeklärte Bürger bzw. der emanzipierte Mann will heute nicht nur Pflichten erfüllen und "Zahlschwein" sein, sondern auch von seinen verfassungsmäßig verbrieften Rechten Gebrauch machen.

Damit eine gemeinsame elterliche Sorge erfolgreich praktiziert werden kann, ist der möglichst konfliktfreie Umgang bzw. das Erfordernis von Konfliktlösungskompetenzen auf seiten der Eltern vonnöten. Hieran hapert es noch in vielen Familien/Ehen, da Konfliktlösung häufig administrativ und autoritär durch Ge- oder Verbote geschieht, statt durch kreative Suche nach einer Lösung, bei der alle Beteiligten Gewinner sein könnten.

Dieses zu erlernen bedeutet auch eine Chance für beide Eltern, da zum einen geteiltes Recht auch geteilte Verantwortung bedeutet, also auch Erleichterungen schaffen kann.

Zum andern bedarf auch häufig das Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, der Korrektur, so daß hier im Erlernen und Entwickeln von Konfliktlösungsmodellen eine große Chance für die Weiterentwicklung der Persönlichkeit dieses Elternteils gesehen werden kann, flexibler, kreativer, toleranter und angstfreier leben zu können.

Unter die Vergangenheit als Paar sollten die Eltern lernen, - in Bezug auf die Kinder - einen Schlußstrich zu ziehen. Ein einfühlsamer Psychologe könnte bei Erkenntnis von Klärungsbedarf als Paar hier spezielle Termine anbieten.

Das Kind kann stolz auf seine Eltern sein, wenn sie sich in Bezug auf seine Belange einigen und eine Lösung finden, es also gelernt haben, Paar- von der Elternebene zu trennen und die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Entscheidungen und ihres Verhaltens rücken und eigene Ressentiments hintan stellen können.

Nicht immer gelingt dieses, und deswegen darf eine gemeinsame elterliche Sorge kein Zwang sein, doch es sollte mehr denn je versucht werden, sie in die Wege zu leiten.

Vereinbarungen mit dem anderen Elternteil zu treffen und einzuhalten, ist natürlich schwieriger, als einem Kind etwas zu versprechen; ihm gegenüber kann man alles "begründen".

In Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge gibt es für Eltern inzwischen viele professionelle Hilfsangebote, wie auf Jugendämtern, in Erziehungsberatungsstellen und bei freien Trägern, aber auch von Psychologischen Beratern, Forensischen Psychologen und Psychologischen Mediatoren.

Am Beginn einer gemeinsame elterliche Sorge steht das "MITEINANDER REDEN"; dann kommt das Verhandeln und das Vereinbaren von Verträgen, um sich schließlich im Interesse aller zu VERTRAGen.

Es sollte stets an die Veränderbarkeit des Verhaltens und der Einstellungen der Menschen gedacht und versucht werden, die Eltern zu ermuntern, dem jeweils anderen Elternteil hierzu eine Chance im Interesse des Kindes und auch im eigenen zu geben. Es ist erlernbar, einen Partner seine Rolle spielen und sein Gesicht wahren zu lassen und auf diese Weise zu einem tragfähigen Ergebnis zu kommen.

Man beachte, daß nicht einmal den (verheirateten) Insassen von Strafanstalten das Sorgerecht entzogen wird, solange sich ihre Straftaten nicht direkt gegen das Kind richteten. Wenn schon einem Strafgefangenen bzw. Entlassenen das Grundrecht auf Erziehung und Pflege seines Kindes zusteht, so dürfte dieses um so mehr für den lediglich geschiedenen Elternteil gelten, dem allenfalls und sicherlich häufig zu Recht vorgeworfen werden konnte, die partnerschaftliche Beziehung vernachlässigt zu haben.

Durch das Praktizieren der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht die Chance, Menschen heranzuziehen, die von Kindesbeinen an gelernt haben, mit Problemen und Konflikten zu leben bzw. Lösungsmuster zu erlernen und zu bewältigen; sich von dem Modell Befehl-Gehorsam zu entfernen und zu einem ausgleichenden Miteinander zu bekennen. Hierin liegt somit auch eine politische Dimension der gemeinsamen elterlichen Sorge.

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JÄCKEL, K. (1997). Der gebrauchte Mann. Abgeliebt und abgezockt - Väter nach der Trennung

KLENNER, W. (1995). Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 42. Jahrgang, Heft 24

KLOSTER-HARZ, D., W. HAASE & G. KRÄMER (1998). Handbuch Sorgerecht. Was die Reform des Kindschaftsrechts für Eltern und Kinder bedeutet.

JOPT, U.-J. (1992). Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts

NAPP-PETERS, A. (1995). Familien nach der Scheidung. München. Kunstmann

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VERBAND ANWALT DES KINDES e. V.: Report 1/1995 ff

 

aus: VAK-Report II/2000, Verband Anwalt des Kindes, www.vak-bundesverband.de

Erweiterte und überarbeitete Fassung des gleichlautenden Beitrags in "Beiträge zur Angewandten Psychologie: Zukunft Mensch - Die Republik im Umbruch", 5. Deutscher Psychologentag und 20. Kongreß für Angewandte Psychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP e. V.) in Berlin 1999